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5) Abweichungen von obigen Bestimmungen (Ziff. 1, 2 und 4) sind nur aus erheb—
lichen Gründen jedoch unbeschadet der Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und
Betriebsart (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes) zulässig.
Im periodischen Streunutzungsplan ist Anordnung dahin zu treffen, daß in gün-
stigeren Jahrgängen die zur Streunutzung zu öffnende Fläche unter den durchschnitt-
lich jährlichen Betrag ermäßigt und auf diese Weise eine Reserve für Jahrgänge
mit außerordentlichem Stroh= und Futtermangel angesammelt werde. In welchem
Umfang hiernach eine Ermäßigung oder Erhöhung der Nutzungsfläche innerhalb der
durch den periodischen Streunutzungsplan gezogenen Grenzen einzutreten habe, ist
bei Aufstellung des jährlichen Streunutzungsplans (vergl. §. 15 unten) in Erwägung
zu ziehen.
§. 9.
Die technischen Gutachten.
Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes treffen zu, wenn:
1) der Waldbesitz einer Körperschaft die Gesammtfläche von 30 Hektar nicht
übersteigt,
oder wenn
2) der Nutzungsetat ausschließlich auf die Jahresschlagfläche gegründet werden kann.
In den dießfalls aufzustellenden summarischen technischen Gutachten sind die be-
stehenden Waldflächen= und Betriebsverhältnisse unter Beifügung einer Altersklassenüber=
sicht darzustellen und hienach gedrängte Vorschriften über die jährlich einzuhaltende Nutzung,
den Culturbetrieb und die sonstige Waldbehandlung auf die Dauer von zehn Jahren zu
ertheilen.
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Zu Art. 4 des Gesetzes.
8. 10.
Geschäftsgang bei der Aufstellung der Wirthschaftsplane.
Vor der Inangriffnahme der Detail-Arbeiten sind die bei der Aufstellung des Wirth-
schaftsplans zu beachtenden Grundsätze bezüglich der Wahl der Holzart, Betriebsart und
Umtriebszeit, der Bildung der Wirthschaftsverbände, der Waldeintheilung, sowie der für
die Waldbeschreibung maßgebenden Verjüngungs= und Culturarten im Einvernehmen
mit der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde festzusetzen. Die zu diesem Zweck einzu-
leitende Vorberathung ist in der Regel mit der — der Wirthschaftseinrichtung unmittel-
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