Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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bar vorausgehenden forstamtlichen Waldvisitation (vergl. 8. 3 letzter Absatz oben) in Ver- 
bindung zu bringen. Wenn sich hiebei Meinungsverschiedenheiten ergeben, ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen und das Erforderliche zur Hebung der Differenzen vom Forstamt, 
geeigneten Falls im Benehmen mit dem Oberamt, einzuleiten. 
Der rechtzeitige Beginn, die sachgemäße Fortführung und der Abschluß der Arbeiten 
Seitens des Taxators ist vom Forstamt zu überwachen und das Ergebniß des Einrich- 
tungsgeschäfts von letzterem zu prüfen. Diese Prüfung hat, soferne nicht eine Begehung 
des Waldes durch die Vorberathung entbehrlich geworden ist, an Ort und Stelle zu 
geschehen und es sind die Vertreter der Körperschaft zur Theilnahme an derselben recht- 
zeitig einzuladen. 
Der fertiggestellte Wirthschaftsplan ist hierauf der Beschlußfassung durch die Ver- 
treter der Körperschaft (Gemeinderath beziehungsweise Stilftungsrath und Bürgerausschuß,) 
zu unterstellen. Die letzteren haben denselben entweder unterschriftlich anzuerkennen oder 
ihre Einwendungen gegen den Inhalt im Ganzen oder gegen einzelne Bestimmungen 
vorzutragen und sofort den Wirthschaftsplan mit den diesfallsigen Beschlüssen dem Forst- 
amt und Oberamt durch Einsendung an das Forstamt vorzulegen. Das Forstamt über- 
gibt den Wirthschaftsplan mit seiner Aeußerung über denselben, namentlich über etwaige 
zwischen der Körperschaft und dem Taxator bestehende Differenzen, dem Oberamt. Letz- 
teres hat denselben ebenfalls zu prüfen und, wofern keine Anstände obwalten, der Porst- 
direktion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen mit einfachem Begleitbericht vorzu- 
legen. Bestehen jedoch Differenzen zwischen der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde 
und der Forstbehörde oder ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden 
Bezirksbehörden, so ist der Wirthschaftsplan mit der Aeußerung des Oberamts dem Forst- 
amt zurückzustellen, welch letzteres die weiter erforderlichen Verhandlungen einzuleiten hat. 
Werden hiedurch die Anstände gehoben, so ist der Plan vom Forstamt vorzulegen. Wenn 
aber dieselben nicht gehoben werden können, so ist der Plan mit den Aeußerungen der 
beiden Bezirksstellen, worin jede derselben ihre abweichenden Anträge stellt, beziehungs- 
weise die Einwendungen der Körperschaftsbehörde von ihrem Standpunkt aus würdigt, 
vom Oberamt der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen vorzulegen. 
S. 11. 
Nevision des Wirthschaftsplans. 
Die Revision des Wirthschaftsplans erfolgt theils im Wege der Berichtigung des
	        
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