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Zu Art. 6 des Gesetzes.
S. 18.
Ausstellung von Sachverständigen für die technische Betriebsführung.
Die technische Betriebsführung in den Körperschaftswaldungen kann, den Fall des
Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes ausgenommen, nur au Sachverständige übertragen werden,
welche durch Erstehung der Forstdienstprüfung, sei es nach Maßgabe der K. Verordnung
vom 20. Januar 1868 (Reg. Blatt S. 5) oder auf Grund der K. Verordnung vom
24. Januar 1840 (Reg. Blatt S. 53) ohne Rücksicht auf die bei letzgenannter Prüfung
erlangte Classen-Note, die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben.
Zu Art. 7 des Gesetzes.
S. 19.
Wahl der Sachverständigen.
Die Beschlüsse der körperschaftlichen Verwaltungsbehörden, welche die Aufstellung
von Sachverständigen zum Gegenstand haben, sind unter Anschluß der Prüfungszeugnisse
und der Annahme-Erklärung des Gewählten zunächst dem Oberamt und von letzterem
nach erfolgter Benachrichtigung des Forstamts der Forstdirektion Abtheilung für die
Körperschaftswaldungen vorzulegen.
Diese Vorlage hat, soweit die Körperschaft ohne Verbindung mit anderen Wald-
eigenthümern einen Sachverständigen gewählt hat, nur die Eigenschaft der Anzeige.
Wenn jedoch die Vereinigung einer Körperschaft mit anderen Körperschaften oder
Privatwaldbesitzern Behufs Aufstellung gemeinschaftlicher Sachverständiger eingeleitet ist,
so sind die diesfallsigen Beschlüsse der Verwaltungsbehörden mit gemeinschaftlichem Be-
richt der Bezirksämter der Genehmigung der Forstdirektion Abtheilung für die Körper-
schaftswaldungen zu unterstellen. Dasselbe ist zu beobachten, wenn eine Körperschaft die
Bewirthschaftung ihrer Waldungen einem von einem anderen Waldeigenthümer ange-
stellten Forstbeamten, welchem die Eigenschaft eines Sachverständigen im Sinne des
Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zukommt, zu übertragen gedenkt, welchen Falls neben der An-
nahme-Erklarung des Gewählten auch die Zustimmung des Waldeigenthümers, in dessen
Diensten derselbe steht, nachzuweisen ist.
Die Cognition der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen über
solche Vereinigungen von Körperschaften mit anderen Waldeigenthümern erstreckt sich auf
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