Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die im Staatsdienst stehenden Forstbeamten und Diener dürfen für die Besorgung 
von technischen oder administrativen Verrichtungen in den Körperschaftswaldungen, deren 
Bewirthschaftung den Organen der Staatsforstverwaltung übertragen ist, keinerlei Ver- 
gütung von der betreffenden Körperschaft beziehen. 
Die Revierförster haben in Waldungen, für welche eigene Körperschaftsförster auf- 
gestellt sind, keinerlei Funktionen, soferne sie nicht zu Stellvertretern der Forstmeister 
in einzelnen Fällen berufen werden. 
Zu Art. 10 vergl. mit Art. 6 des Gesetzes. 
§. 22. 
Betriebsführung im Allgemeinen. 
Die Ausführung der Wirthschafts= und Betriebsplane hat nach den in den 8§. 23 
bis 29 unten enthaltenen Vorschriften zu geschehen. Dieselben sind gleichmäßig von 
den Körperschaftsförstern (Art. 6 und 7 des Gesetzes) wie von den Revierförstern (Art. 9 
des Gesetzes) zu beobachten. Es ist Obliegenheit des Revierförsters, sich den Geschäften 
der Betriebsführung in demselben Umfang wie in den Staatswaldungen zu unterziehen. 
Die Betriebsführung umfaßt die nachstehend bezeichneten Gegenstände: 
1) Auszeichnung des zur Fällung besiimmten Holzes; 
2) Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Holzhauerarbeiten; 
3) Aufnahme des Holzes und wirthschaftliche Buchführung; 
4) Anordnung und technische Leitung der Culturen; 
5) Anweisung der Nebennutzungen und Ueberwachung der Ausübung derselben. 
Außerdem ist der Revierförster gehalten, das ihm untergebene Wirthschafts= und 
Schutzpersonal der Körperschaften in seiner Thätigkeit zu überwachen und die Verwal- 
tungsbehörde auf deren Ansuchen in Bezug auf die Ausführung von Wegbauten, den 
Abschluß der Lohns-Akkorde, die Vorbreitungen zum Holzverkauf (z. B. bezüglich des 
Geldanschlags und der Verkaufsbedingungen) und andere Verwaltungsgegenstände zu 
berathen. 
Die in einzelnen Revieren zur Unterstützung des Revierförsters aufgestellten Wirth- 
schaftsgehilfen (K. Forstwarte, Reviergehilfen) können bei der Betriebsführung in den 
Körperschaftswaldungen von diesem aushilfsweise verwendet werden, ebenso in Revieren, 
in welchen keine Wirthschaftsgehilfen angestellt sind, die K. Forstschutzdiener.
	        
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