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Die im Staatsdienst stehenden Forstbeamten und Diener dürfen für die Besorgung
von technischen oder administrativen Verrichtungen in den Körperschaftswaldungen, deren
Bewirthschaftung den Organen der Staatsforstverwaltung übertragen ist, keinerlei Ver-
gütung von der betreffenden Körperschaft beziehen.
Die Revierförster haben in Waldungen, für welche eigene Körperschaftsförster auf-
gestellt sind, keinerlei Funktionen, soferne sie nicht zu Stellvertretern der Forstmeister
in einzelnen Fällen berufen werden.
Zu Art. 10 vergl. mit Art. 6 des Gesetzes.
§. 22.
Betriebsführung im Allgemeinen.
Die Ausführung der Wirthschafts= und Betriebsplane hat nach den in den 8§. 23
bis 29 unten enthaltenen Vorschriften zu geschehen. Dieselben sind gleichmäßig von
den Körperschaftsförstern (Art. 6 und 7 des Gesetzes) wie von den Revierförstern (Art. 9
des Gesetzes) zu beobachten. Es ist Obliegenheit des Revierförsters, sich den Geschäften
der Betriebsführung in demselben Umfang wie in den Staatswaldungen zu unterziehen.
Die Betriebsführung umfaßt die nachstehend bezeichneten Gegenstände:
1) Auszeichnung des zur Fällung besiimmten Holzes;
2) Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Holzhauerarbeiten;
3) Aufnahme des Holzes und wirthschaftliche Buchführung;
4) Anordnung und technische Leitung der Culturen;
5) Anweisung der Nebennutzungen und Ueberwachung der Ausübung derselben.
Außerdem ist der Revierförster gehalten, das ihm untergebene Wirthschafts= und
Schutzpersonal der Körperschaften in seiner Thätigkeit zu überwachen und die Verwal-
tungsbehörde auf deren Ansuchen in Bezug auf die Ausführung von Wegbauten, den
Abschluß der Lohns-Akkorde, die Vorbreitungen zum Holzverkauf (z. B. bezüglich des
Geldanschlags und der Verkaufsbedingungen) und andere Verwaltungsgegenstände zu
berathen.
Die in einzelnen Revieren zur Unterstützung des Revierförsters aufgestellten Wirth-
schaftsgehilfen (K. Forstwarte, Reviergehilfen) können bei der Betriebsführung in den
Körperschaftswaldungen von diesem aushilfsweise verwendet werden, ebenso in Revieren,
in welchen keine Wirthschaftsgehilfen angestellt sind, die K. Forstschutzdiener.