Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Der Körperschaft bleibt überlassen, das Holz vor der Fällung (auf dem Stock) 
zu verkaufen, jedoch mit Vorbehalt der nachträglichen Fällung und Aufbereitung gemäß 
den vorstehenden Bestimmungen. 
8. 26. 
Aufnahme des Holzes. 
Nach Fertigstellung des Schlags hat die Aufnahme des Holzes in nachstehender 
Weise stattzufinden. 
Die Aufnahme kann sofort in einem einzigen Akt durch den Wirthschaftsführer im 
Beisein des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaft vollzogen werden, wozu 
die Verwaltungsbehörde mindestens eines ihrer Mitglieder abzuordnen hat. Dagegen 
hat der Regel nach, wenn die Wirthschaftsführung durch den Revierförster geschieht, 
eine vorläufige Aufnahme durch das Wirthschafts= und Schutzpersonal der Körperschaft 
(Waldmeister, Waldschütz) im Beisein eines oder mehrerer Mitglieder der Verwaltungs- 
behörde vorauszugehen und eine Controle-Aufnahme durch den Revierförster oder dessen 
Stellvertreter nachzufolgen. 
Bei der vorläufigen Aufnahme ist das Schlagmaterial zu numeriren und nach 
Numern und Maßen (Stückzahl, Raummaß, Länge, Durchmesser und Cubikmaß) in 
einem Aufnahmeregister zu verzeichnen und letzteres von der Aufnahme-Commission zu 
beurkunden. Das Aufnahmeregister ist hierauf dem Revierförster zu übergeben, welcher 
die Control-Aufnahme so zeitig vorzunehmen hat, daß das geprüfte und berichtigte Register 
innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang desselben der Verwaltungsbehörde wieder zuge- 
stellt werden kann. Bei der Control-Aufnahme hat der Revierförster dasjenige Material, 
welches Gegenstand des Nutzungsetats ist, speziell nachzuprüfen, wobei insbesondere der 
Durchmesser, beziehungsweise Cubikgehalt der Stämme einer Prüfung zu unterwerfen 
und die vorschriftsmäßige Ausscheidung des Derbholzes vom Reisig (vergl. S. 25 Abs. 2 
Plt. 1 oben) zu kontroliren ist. 
Bezüglich desjenigen Materials, welches nicht Gegenstand des Nutzungsetats ist 
(Reisig, Stockholz, Unterholz und dgl.) genügt eine summarische Prüfung der Material= 
abschätzung. Ueber die erfolgte Nachprüfung hat der Revierförster eine Urkunde in dem 
Register beizufügen und letzteres — nach vollzogenem Uebertrag des auf Festmeter redu- 
cirten Gesammtergebnisses in die fortlaufend zu führende Fällungsnachweisung — der 
Verwaltungsbehörde zu übergeben.
	        
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