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Der Körperschaft bleibt überlassen, das Holz vor der Fällung (auf dem Stock)
zu verkaufen, jedoch mit Vorbehalt der nachträglichen Fällung und Aufbereitung gemäß
den vorstehenden Bestimmungen.
8. 26.
Aufnahme des Holzes.
Nach Fertigstellung des Schlags hat die Aufnahme des Holzes in nachstehender
Weise stattzufinden.
Die Aufnahme kann sofort in einem einzigen Akt durch den Wirthschaftsführer im
Beisein des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaft vollzogen werden, wozu
die Verwaltungsbehörde mindestens eines ihrer Mitglieder abzuordnen hat. Dagegen
hat der Regel nach, wenn die Wirthschaftsführung durch den Revierförster geschieht,
eine vorläufige Aufnahme durch das Wirthschafts= und Schutzpersonal der Körperschaft
(Waldmeister, Waldschütz) im Beisein eines oder mehrerer Mitglieder der Verwaltungs-
behörde vorauszugehen und eine Controle-Aufnahme durch den Revierförster oder dessen
Stellvertreter nachzufolgen.
Bei der vorläufigen Aufnahme ist das Schlagmaterial zu numeriren und nach
Numern und Maßen (Stückzahl, Raummaß, Länge, Durchmesser und Cubikmaß) in
einem Aufnahmeregister zu verzeichnen und letzteres von der Aufnahme-Commission zu
beurkunden. Das Aufnahmeregister ist hierauf dem Revierförster zu übergeben, welcher
die Control-Aufnahme so zeitig vorzunehmen hat, daß das geprüfte und berichtigte Register
innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang desselben der Verwaltungsbehörde wieder zuge-
stellt werden kann. Bei der Control-Aufnahme hat der Revierförster dasjenige Material,
welches Gegenstand des Nutzungsetats ist, speziell nachzuprüfen, wobei insbesondere der
Durchmesser, beziehungsweise Cubikgehalt der Stämme einer Prüfung zu unterwerfen
und die vorschriftsmäßige Ausscheidung des Derbholzes vom Reisig (vergl. S. 25 Abs. 2
Plt. 1 oben) zu kontroliren ist.
Bezüglich desjenigen Materials, welches nicht Gegenstand des Nutzungsetats ist
(Reisig, Stockholz, Unterholz und dgl.) genügt eine summarische Prüfung der Material=
abschätzung. Ueber die erfolgte Nachprüfung hat der Revierförster eine Urkunde in dem
Register beizufügen und letzteres — nach vollzogenem Uebertrag des auf Festmeter redu-
cirten Gesammtergebnisses in die fortlaufend zu führende Fällungsnachweisung — der
Verwaltungsbehörde zu übergeben.