Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Heranbildung des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaften und 
der Vorarbeiter für das Culturgeschäft ist Aufgabe des Wirthschaftsführers. 
Im Falle der Revierförster die Bewirthschaftung zu führen hat, ist derselbe in 
dringenden Abhaltungsfällen ermächtigt, die ihm untergebenen Wirthschaftsgehilfen oder, 
wo solche nicht angestellt sind, die K. Forsischutzbiener aushilfsweise bei der Leitung der 
Culturgeschäfte in den Körperschaftswaldungen zu verwenden. 
Es liegt in der Verpflichtung des Forstamts, den sachgemäßen Vollzug der Culturen 
durch den Wirthschaftsführer zu überwachen. 
§. 28. 
Ausübung der Streunutzung. 
Der genehmigte jährliche Streunutzungsplan ist vom Wirthschaftsführer der Ver- 
waltungsbehörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschafts- 
führer zurückzustellen. Hiernach ist es Sache der Verwaltungsbehörde, wegen Einleitung 
der Nutzungsausführung und Festsetzung bestimmter Tage für dieselbe sich mit dem 
Wirthschaftsführer ins Einvernehmen zu setzen. Die Nutzungsflächen sind, soweit sie 
nicht zum Voraus genau abgegrenzt sind, vom Wirthschaftsführer speziell anzuweisen. 
Bei der Nutzungsausführung ist Nachstehendes zu beachten: 
1) Die Laubstreunutzung muß im Frühjahr nach dem Laubausbruch, im Herbst vor 
dem Laubabfall vorgenommen werden. 
2) Bei der Gewinnung der Laubstreu darf nur die unverweste Laubschichte, nicht aber 
die Humusschichte weggenommen werden, und es ist deshalb nur der Gebrauch 
hölzerner Rechen bei der Gewinnung der Laubstreu gestattet. 
3) Bei der Gewinnung der Moosstreu sind abwechslungsweise einzelne Streifen, 
welche zur Wiedererzeugung des Moosüberzugs nothwendig sind, unversehrt liegen 
zu lassen. Diese Streifen müssen mindestens ein Viertel der zu nutzenden Fläche 
einnehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen. . 
4) In Absicht auf die Gewinnung der Kräuterstreu ist durch forstamtliche Anordnung 
der Gebrauch solcher Werkzeuge auszuschließen, mittelst deren der ganze Bodenüber- 
zug entfernt würde. 
5) Soweit es nach den obwaltenden Verhältnissen Behufs wirksamer Durchführung 
einer schonenden Nutzungsausführung geboten erscheint, kann durch gemeinschaftliche
	        
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