Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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rechnung der Holzhauerlöhne, des Culturaufwands und sonstiger Ausgabeposten ist Sache 
der Verwaltungsbehörde. 
Zu Art. 11 des Gesetzes. 
§. 31. 
Beitrag zu den Kosten der Bewirthschaftung. 
Der Seitens der Körperschaften an die Staatskasse zu leistende Beitrag zu den Kosten 
der Bewirthschaftung ist von dem Zeitpunkt der Uebernahme der Betriebsführung durch 
die Revierförster an zu berechnen. 
Hiebei ist diejenige Waldfläche zu Grund zu legen, welche im Güterbuch verzeich- 
net ist. 
Der Besitzstand vom 1. Juli ist für den Beitrag des folgenden Jahrs maßgebend. 
Besitzstandsveränderungen sind, wenn solche im Laufe eines Jahrs vorgekommen sind, 
auf den 1. Juli dem Forstamt anzuzeigen, welch letzteres eine Uebersicht über Flächen- 
Zuwachs und Abgang auf den 1. September der Forstdirektion Abtheilung für die 
Körperschaftswaldungen vorzulegen hat. Auf Grund dieser Uebersicht wird der Beitrag 
des an dem betreffenden 1. Juli beginnenden Etatsjahrs berechnet. Derselbe ist je auf 
den 31. Dezember verfallen. 
Zu Art. 12 des Gesetzes. 
§. 32. 
Das Forstschutzpersonal der Körperschaften. 
Die körperschaftliche Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eine genügende Anzahl von 
Forstschutzdienern aufzustellen und hiebei nur solche Männer zu verwenden, welche ver- 
möge ihrer Tüchtigkeit und Unbescholtenheit zur wirksamen Handhabung des Forstschutzes 
und zur Ausführung der waldwirthschaftlichen Arbeiten hinreichend befähigt erscheinen. 
Das Forstschutzpersonal ist von der Verwaltungsbehörde in Pflichten zu nehmen 
und die Bestellung desselben dem Wirthschaftsführer anzuzeigen. 
Die Körperschaftsförster, beziehungsweise die Revierförster haben, falls das Schutz- 
personal in ungenügender Zahl vorhanden sein oder zu erheblicheren Ausstellungen An- 
laß geben sollte, hievon zunächst der Verwaltungsbehörde und, wenn von derselben Ab- 
hilfe nicht getroffen wird, dem Forstamt Anzeige zu machen, welches in Verbindung mit
	        
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