Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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dem Oberamt nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes das Geeignete wahrzunehmen hat. Die 
Bezirksbehörden haben hienach erforderlichen Falls die Körperschaftsbehörde zur Ent- 
lassung des betreffenden Dieners aufzuforden und, wenn dieser Aufforderung keine Folge 
gegeben wird, die Entlassung zu verfügen. 
Das Forstschutzpersonal der Körperschaften ist verpflichtet, bei der Ausführung der 
wirthschaftlichen Arbeiten durch Beaufsichtigung der Holzhauer, Culturarbeiter und der 
sonst im Wald beschäftigten Personen mitzuwirken. Hiedurch wird jedoch nicht ausge- 
schlossen, daß einzelne mit der Verrechnung und Materialverwerthung in Verbindung 
stehenden Verrichtungen z. B. die Führung der Lohnsverzeichnisse und dergleichen einem 
besonderen Bediensteten (Waldmeister) übertragen werden. 
Die Beurlaubung des Schutzpersonals steht mit Zustimmung des Körperschafts- 
försters beziehungsweise des Revierförsters der Verwaltungsbehörde zu. Für die von dem 
Wirthschaftsführer als nothwendig erkannte Stellvertretung hat die Körperschaftsbehörde 
zu sorgen. Von Beurlaubungen über 14 Tagen hat der Wirthschaftsführer dem Forst- 
amt Anzeige zu machen, mit Nachweis, ob und welche Vorkehr wegen der Stellvertretung 
getroffen worden sei. 
Zu Art. 13 des Gesetzes. 
8. 33. 
Beschwerderecht. 
Beschwerden gegen einseitige Verfügungen der Forstämter sind bei den letzteren, und 
Beschwerden gegen gemeinschaftliche Verfügungen der Forstämter und Oberämter nach 
der Wahl des Beschwerdeführers bei einer dieser beiden Bezirksstellen anzubringen und 
im ersteren Falle vom Forstamt, im letzteren von beiden Bezirksstellen gemeinschaftlich 
der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen vorzulegen. 
Eine Beschwerde an das Ministerium des Innern ist zulässig: 
1) gegen diejenigen Verfügungen der Forstdirektion Abtheilung für die Körper- 
schaftswaldungen, welche über die ihrer Zuständigkeit an und für sich unter- 
liegenden Gegenstände ergangen sind, « 
2)gegenVersügungeninsolchenAngelegenheiten,welchezunächstderZuständig- 
keit der Bezirksbehörden zugewiesen, aber wegen Meinungsverschiedenheit unter 
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