Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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den letzteren vor die Instanz der Forstdirektion Abtheilung für die Körper- 
schaftswaldungen gebracht worden sind. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschafts- 
waldungen sind beim Forstamt oder Oberamt anzubringen. 
Wenn die Beschwerde gegen ein Straferkenntniß der in Art. 13 des Gesetzes be- 
zeichneten Behörden gerichtet ist, so finden die Vorschriften des Rekursgesetzes vom 
26. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 369 ff.) Anwendung. 
Zu Art. 14 des Gesetzes. 
§. 34. 
Bezahlung der Aussichtskosten. 
Die Kosten der nach §. 3 letzter Absatz oben vorzunehmenden periodischen Visitationen 
und sonstigen Begehungen der Körperschaftswaldungen Seitens der Forstmeister ein- 
schließlich der aus der örtlichen Berathung beziehungsweise Prüfung des Wirthschafts- 
plans sich ergebenden Kosten sind von den Forstämtern in vierteljährlich abzuschließende 
Verzeichnisse, enthaltend die Diäten und Reisekosten der Forstmeister, aufzunehmen. Dic 
Verzeichnisse sind je auf den 1. Januar, 1. Juli und 1. Oktober der Forstdirektion 
Abtheilung für die Körperschaftswaldungen zur Prüfung und Einleitung der Dekretur 
auf die Staatskasse vorzulegen. 
Stuttgart, den 21. Juli 1876. 
Sick. Renner. 
KK ... ——8 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Ehr. Scheufele.)
	        
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