Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

322 
zu Vollziehung dieser gesetzlichen und reglementären Bestimmungen getroffene speziell 
administrative Anordnungen, welche sich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse i 
Heilbronn beziehen. 
I. Mmfang des Hafengebiets. 
8. 1. 
Das Hafengebiet in Heilbronn umfaßt: 
1) das Becken des Wilhelmscanals in seiner ganzen Ausdehnung, 
2) die Landungsplätze und Krahnen-Einrichtungen auf dem linken Canalufer, 
3) den Landungsplatz am sogenannten alten Lauer auf dem rechten Canalufer, 
4) das obere Zollgebäude, das mittlere Zollgebäude (sogen. Querbau) und das unter 
Zollgebäude (sogen. Rother Bau), 
5) den die Zollgebäude umgebenden geschlossenen Zollhof und die verschiedenen daselbs 
befindlichen Niederlagen und Ladeschuppen. 
II. Iweck und Benützung des Hafens und seiner Anstalten. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
8. 2. 
Schiffe, welche mit zoll- und steuercontrolepflichtigen Waaren, sei es ausschließlich 
oder zusammen mit Gütern des freien Verkehrs befrachtet sind, müssen, soweit möglich 
im Wilhelmskanal löschen. Diejenigen Schiffe dagegen, welche ihrer Größe wegen ir 
den Wilhelmskanal nicht einfahren können, und welche mit zollbaren Gütern in direkter 
Fahrt von dem Zollauslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommer 
(sogen. Holländerschiffe) haben nach Vorschrift der Ordnung für den neuen Reckarhafer 
in Heilbronn bis auf Weiteres in dem neuen Neckarhafen zu löschen. 
Der Wilhelmskanal darf ausschließlich nur von Schiffen befahren werden. 
Der Landungsplatz am unteren Lauer auf dem rechten Ufer des Wilhelmskanalé 
ist den Schiffern zum Umschlag ihrer Ladungen von Bord zu Bord, und zum Ein= und 
Ausladen von Gütern des freien Verkehrs, wie z. B. Steine, gebrannter Gyps, Ge- 
treide 2c. zur Benützung überlassen. 
In dem oberen Zollgebäude befinden sich die Bureaux, das Revisionslekal für die 
noch nicht abgefertigten zoll= und steuercontrolepflichtigen Güter, sowie eine Niederlag 
für unverzollte Waaren. Außerdem enthält dasselbe das Miethlokal der Güterbestätterei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.