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zu Vollziehung dieser gesetzlichen und reglementären Bestimmungen getroffene speziell
administrative Anordnungen, welche sich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse i
Heilbronn beziehen.
I. Mmfang des Hafengebiets.
8. 1.
Das Hafengebiet in Heilbronn umfaßt:
1) das Becken des Wilhelmscanals in seiner ganzen Ausdehnung,
2) die Landungsplätze und Krahnen-Einrichtungen auf dem linken Canalufer,
3) den Landungsplatz am sogenannten alten Lauer auf dem rechten Canalufer,
4) das obere Zollgebäude, das mittlere Zollgebäude (sogen. Querbau) und das unter
Zollgebäude (sogen. Rother Bau),
5) den die Zollgebäude umgebenden geschlossenen Zollhof und die verschiedenen daselbs
befindlichen Niederlagen und Ladeschuppen.
II. Iweck und Benützung des Hafens und seiner Anstalten.
1) Allgemeine Bestimmungen.
8. 2.
Schiffe, welche mit zoll- und steuercontrolepflichtigen Waaren, sei es ausschließlich
oder zusammen mit Gütern des freien Verkehrs befrachtet sind, müssen, soweit möglich
im Wilhelmskanal löschen. Diejenigen Schiffe dagegen, welche ihrer Größe wegen ir
den Wilhelmskanal nicht einfahren können, und welche mit zollbaren Gütern in direkter
Fahrt von dem Zollauslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommer
(sogen. Holländerschiffe) haben nach Vorschrift der Ordnung für den neuen Reckarhafer
in Heilbronn bis auf Weiteres in dem neuen Neckarhafen zu löschen.
Der Wilhelmskanal darf ausschließlich nur von Schiffen befahren werden.
Der Landungsplatz am unteren Lauer auf dem rechten Ufer des Wilhelmskanalé
ist den Schiffern zum Umschlag ihrer Ladungen von Bord zu Bord, und zum Ein= und
Ausladen von Gütern des freien Verkehrs, wie z. B. Steine, gebrannter Gyps, Ge-
treide 2c. zur Benützung überlassen.
In dem oberen Zollgebäude befinden sich die Bureaux, das Revisionslekal für die
noch nicht abgefertigten zoll= und steuercontrolepflichtigen Güter, sowie eine Niederlag
für unverzollte Waaren. Außerdem enthält dasselbe das Miethlokal der Güterbestätterei.