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Das mittlere Zollgebäude (Querbau) ist zur Lagerung unverzollter Waaren und
das untere Zollgebäude (rothe Bau) vorzugsweise zur Aufnahme von Gütern des freien
Verkehrs bestimmt.
Der Zollhof mit offenen und verschließbaren Schuppen endlich dient, soweit er die
unmittelbare Umgebung des oberen Zollgebäudes bildet, einerseits dem Schiffahrts-,
andererseits dem Landfrachtverkehr, und zwar ist er auf der Vorder= oder Kanalseite der
Zollgebäude mehr dem ersteren und nur ausnahmsweise auch dem mit den Niederlagen
und der Revisionshalle in Berührung kommenden Landverkehr, dagegen auf der Rückseite
der Zollgebäude vorzugsweise dem Landverkehr eingeräumt.
In weiterer Entfernung von den Zollgebäuden dient er beiden Verkehrsarten zugleich.
Ein längs des Canals an den Zollgebäuden vorüberführendes Schienengeleise dient
zur Verbindung des Zollhofs mit dem Güterbahnhofe der Eisenbahnverwaltung.
2) Aufstellung der Schiffe und Ordnung beim Ausladen derselben.
F. 3.
Das ganze Bassin des Wilhelmskanals ist als Zollhafen zu betrachten. Es sind
daher alle darin befindliche Fahrzeuge unbedingt den Anordnungen unterworfen, welche
das Hauptamt im Interesse der Zollsicherheit für nöthig erachtet.
Insbesondere müssen diejenigen Schiffe, welche zoll= und steuercontrolepflichtige Güter
an Bord haben, und in den Wilhelmskanal einlaufen können, in dem Hafenbassin vor
den Zollgebäuden, und zwar um ihre Beaufsichtigung zu erleichtern, soweit thunlich an
dem oberen Krahnen anlegen.
Sind an dem zweiten Krahnen nicht gerade andere Schiffe in der Aus= oder Ein-
ladung begriffen, so kann auch dieser für ihre Ausladung benützt werden, wenn die La-
dung auf mehreren Fahrzeugen vertheilt ist und wegen des Andrangs ähnlicher oder
anderer Güter ihre alsbaldige Löschung wünschenswerth erscheint.
An welchem Platze die übrigen Schiffe anzulegen, ein= und auszuladen haben, be-
stimmt der Vorstand des Hauptamts, ohne dessen Erlaubniß es nicht gestattet ist, den
einem Fahrzeug angewiesenen Platz mit einem andern zu vertauschen.
Das Ausladen der Fahrzeuge erfolgt nach der Reihenfolge ihrer Ankunft, sofern
nicht vom Vorstande des Hauptamtes aus besonderen Gründen anders bestimmt wird.