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4) Beschränkungen in der Benützung des Hafens und seiner Anstalten.
8. B.
Von der Lagerung im Innern der Gebäude, d. h. ebensowohl auf dem Revisions-
platze als in den Niederlagen sind ausgeschlossen:
1) Gegenstände, welche den Lagerräumen oder den nahe liegenden Waaren Schaden
bringen können, insbesondere solche Sachen, welche leicht dem Verderben ausgesetzt
sind, bald in Fäulniß übergehen, oder einen für andere Waaren nachtheiligen üblen
Geruch verbreiten, z. B. künstlicher Dünger, Knochen 2c., ·
2) feuergefährliche Gegenstände, z. B. Aether, Branntwein in Fässern und Ballons,
also mit Ausnahme desjenigen, welcher in Flaschen und Kisten verpackt eingeht,
Knallgold, Knallsilber, Knallauecksilber, gereinigte und ungereinigte Mineralöle
(Petroleum, Photogen u. s. w.), Mineralsäuren aller Art (Salpetersäure, Schwefel-
säure u. s. w.), Phosphor, Schießbaumwolle, Schießpulver, Sprengöl, Streichzünd-
hölzer rc.
Gifte dürfen nur insoweit im Innern der Gebäude gelagert werden, als sie durch-
aus sorgfältig und derart verpackt sind, daß ein Anslaufen, Ausschwitzen oder Ausdünsten
sicher verhindert wird oder als ein abgesonderter Lagerplatz für dieselben angewiesen wer-
den kann.
Die Lagerung von Stockfischen ist in den geschlossenen Niederlagegebäuden nicht
gestattet.
Den von der Lagerung im Innern der Gebäude ausgeschlossenen Gegenständen darf
in dem offenen Zollhofe, abgesondert von anderen Waarengattungen und im Falle der
Feuersgefährlichkeit in entsprechender Entfernung von den Gebäuden, ein Lagerplatz an-
gewiesen werden, was insbesondere für trockenen künstlichen Dünger, Branntwein in
Fässern und Ballons und Mineralsäuren aller Art gestattet ist. Branntwein in Fässern
und Ballons sowie Mineralsäuren müssen jedoch spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden
aus dem Zollhofe abgeführt werden.
Auch von der Niederlegung im offenen Zollhofe sind ausgeschlossen Petroleum, Schieß-
baumwolle, Schießpulver, Sprengöl, Streichzündhölzer und andere zur Selbstentzündung
geeignete oder der Explosion fähige Stoffe.
Von der Ankunft derartiger, sowie der übrigen unter Ziffer 2 oben aufgeführten