Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Reichs-Verordnung, betreffend den Verkehr mit Aczneimitteln. Vom 4. Januar 1875. 
(Reichsgesetzblatt S. 5 ff.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Bestimmungen am Schlusse 
des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245), was 
folgt: 
8. 1. 
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß A. aufge- 
führten Zubereitungen als Heilmittel ist nur in Apotheken gestattet, ohne Unterschied, 
ob diese Zubereitungen aus arzueilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, 
welche an und für sich zum medizinischen Gebrauch nicht geeignet sind. 
S. 2. 
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß B. aufge- 
führten Droguen und chemischen Präparate ist nur in Apotheken gestattet. 
8. 3. 
Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Bestimmungen dieser Verord- 
nung nicht Anwendung. 
S. 4. 
Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren, vom 25. März 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1875. 
(L. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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