Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Gegenstände, mit Ausnahme des Branntweins in Fässern und Ballons sowie der Mi- 
neralsäuren, ist der Amtsvorstand alsbald in Kenntniß zu setzen, welcher deren unver- 
zügliche Abfuhr nach Maßgabe der Verfügungen der K. Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern vom 17. Dezember 1874 (Reg. Blatt S. 325) anord- 
nen wird. 
Für den in Folge unrichtiger Declaration entstehenden Schaden ist der Deklarant, 
und wenn Waarencolli ohne vorausgegangene spezielle Revision unter Haftbarkeit des 
Niederlegers für den Inhalt auf die Niederlage verbracht werden, der Niederleger ver- 
antwortlich. 
DZörm Ucbrigen ist hier auf die Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 
25. Mai 1847, betreffend den Transport von metallischen Giften auf dem Neckar (Reg.- 
Blatt S. 229), und auf die Verfügung desselben Ministeriums vom 12. Januar 1876 
in dem gleichen Betreff §. 7 Abs. 4 (Reg. Blatt S. 23), sowie auf die Verfügung der 
K. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern vom 17. Dezember 
1874, betreffend die polizeilichen Maßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen bei Ver- 
sendung, Lagerung und dem Verkaufe des Schießpulvers, der Schießbaumwolle und 
öähnlicher explodirender Stoffe (Reg. Blatt S. 325, vergl. mit §§. 58 und 59 der Neckar- 
schiffahrts-Ordnung vom 1. Juli 1842) zu verweisen. 
5) Benützung der Krahnen. 
S. 6. 
Die aufgestellten Krahnen dürfen nur ihrer Tragkraft entsprechend benützt werden. 
Das Hauptamt wird zwar für die gute Instandhaltung derselben und der dazu gehörigen. 
Inventarstücke Sorge tragen, ist aber für Schaden, der in Folge ihrer Benützung an 
Gütern, Schiffen, Wagen 2c. entstehen sollte, nicht haftbar. 
Die Zeit für die Benützung der Krahnen wird im einzelnen Falle besonders be- 
stimmt. 
III. Perfahren bei der Anhunft der Waaren. 
A. Zu Wasser. 
S. 7. 
Jedes im Wilhelmskanal ankommende Schiff muß beim Hauptamte angemeldet 
werden. Ueber die Ankunft der Schiffe wird von dem Schleußenwärter ein Verzeichniß 
(Schiffsregister) geführt.
	        
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