Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Schiffsführer haben alsbald nach ihrer Ankunft, diejenigen aber, welche zoll- 
und steuercontrolepflichtige Güter an Bord haben, schon bevor sie die Canalschleuße pas- 
sieren, die auf ihre Ladung bezüglichen Papiere (Manifeste, Begleitscheine, Frachtbriefe ꝛc.) 
an das Hauptamt abzugeben. 
Die übergebenen Frachtbriefe werden sodann der Güterbestätterei eingehändigt, um die 
Anfertigung und Uebergabe der Deklarationen u. s. w. durch die Waarendisponenten zu 
veranlassen. 
Die Erlaubniß zur Ausladung der Schiffe ertheilt der Amtsvorstand. Bis zum 
Beginn der Ausladung durch die Hafenarbeiter dürfen die Schiffsführer, welche zoll- 
und steuercontrolepflichtige Waaren an Bord haben, keinerlei Veränderungen mit den- 
selben vornehmen. 
Das Ausladegeschäft soll unaufgehalten vor sich gehen. 
Ist der Schiffsführer, an den die Reihe der Ausladung kommt, abwesend, oder fehlt 
es ihm an Schiffsknechten, deren Mangel er nicht augenblicklich zu beseitigen vermag, 
oder sind Umstände vorhanden, welche die Ausladung seines Schiffes auf längere Zeit 
unterbrechen könnten, so muß sich der Schiffsführer gefallen lassen, daß sein Fahrzeug 
vom Krahnen einstweilen entfernt, und das im Schiffsregister nächstfolgende Schiff zur 
Ausladung berufen wird, welches diese vollenden darf, wenn auch inzwischen jenes 
andere Schiff zur Löschung sich bereit gemacht haben sollte. 
Der Schiffsführer hat die Verbindlichkeit, die Waarencolli unter den Krahnen zu 
bringen und in die Klammern und Schlingen desselben einhängen zu lassen. Wird von 
der Hand ausgeladen, so ist es Obliegenheit der Schiffer, die Güter an's Werft auf das 
Gangbord des Schiffes zu liefern. 
Bezüglich der Einfahrt und der Ausladung derjenigen in dem neuen Neckarhafen 
anlegenden Schiffe, welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt vom Zollauslande 
unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen, sind die dießfälligen Bestim- 
mungen der Ordnung für den neuen Neckarhafen maßgebend (vergl. oben §. 2). 
B. Zu Lande. 
a) Frachtfuhren. 
§. 8. 
Die Fuhrwerke, welche zoll= und steuercontrolepflichtige Güter geladen haben, fahren 
im hinteren Zollhofe an. Unmittelbar nach der Ankunft und vor dem Abladen der
	        
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