Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Fuhrwerke sind die Güter, unter Uebergabe der dieselben betreffenden Papiere dem Haupt- 
amte anzumelden. Die Güter sind sofort nach Anweisung der Zollbeamten abzuladen. 
Das Abladen der Fuhrwerke geschieht in der Regel nach der Zeit ihrer Ankunft. 
Leere Wagen müssen nach ergehender Weisung so aufgestellt werden, daß der übrige 
Raum des Zollhofs nicht beengt wird. 
b) Mit der Eisenbahn ankommende Güter. 
8. 9. 
Für den Verkehr mittelst der Eisenbahn dient das vom Bahnhof in den Zollhof 
führende Schienengeleise. 
Die zu den Wagenladungen gehörigen Papiere und Schlüssel sind sofort nach An- 
kunft des Wagenzugs im Zollhofe dem Hauptamte zu übergeben, welches sodann wegen 
Ausladung der Güter Anordnung trifft. 
IV. Weitere Behandlung der angekommenen Güter. 
1) Verbringen der Güter auf den Revisionsplatz. 
§. 10. 
Die ausgeladenen Güter sind, soweit sie nicht sogleich in den freien Verkehr gesetzt 
werden können, alsbald auf den Revisionsplatz zu schaffen, woselbst sie von den betref- 
fenden Beamten übernommen werden und ihre weitere Abfertigung nach Maßgabe ihrer 
Bestimmung erhalten. 
2) Verfügung über die Waare. 
§. 11. 
Ueber die auf den Revisionsplatz verbrachten zollcontrolepflichtigen Güter muß sei- 
tens der Waarendisponenten binnen der unerstrecklichen Frist von 5 Tagen nach erfolg- 
ter zollamtlicher Uebernahme, den Tag der letzteren nicht eingerechnet, verfügt werden 
(vergl. jedoch oben §. 5). Diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sie mit einem Tage 
abläuft, an welchem die Zollbureaux für gewöhnliche Abfertigungen geschlossen bleiben. 
Nach Ablauf dieser Verfügungsfrist wird die Anmeldung der Waaren zur Nieder- 
lage auf Kosten und Gefahr der Säumigen von Amtswegen veranlaßt. 
Güter des freien Verkehrs sind, soferne nicht binnen 24 Stunden über dieselben 
verfügt wird, nach Ablauf dieser Frist auf die Niederlage für die freien Verkehrsgüter 
zu verbringen.
	        
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