Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ebenso dürfen Schiffer, welche ihr Brennholz im Zollhofe sägen und spalten wollen, 
oder Reparaturen an ihrer Schiffsausrüstung vornehmen, die für den Verkehr nöthigen 
Plätze und Wege nicht versperren, vielmehr haben sie sich hiezu der ihnen besonders an- 
gewiesenen Plätze zu bedienen. 
In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände ge- 
worfen werden. 
Schiffe, welche im Hafen untergesunken sind, hat der Schiffsführer beziehungsweise 
der Eigenthümer alsbald wieder zu heben; geschieht dies nicht binnen der vom Amtsvor- 
stand festgesetzten Frist, so ordnet Letzterer die Hebung auf Kosten der Ersteren an. 
§. 24. 
Das Waschen und Baden, ebenso das Abbrennen von Feuerwerk, Schießen und 
ähnliche Verrichtungen sind im Hafengebiet verboten. 
4) Sicherung gegen Feuers-Gefahr. 
§. 25. 
Der Gebrauch eines offenen Lichtes in den Revisions= und Niederlage-Räumen 
ist nicht gestattet. Bei Licht dürfen Güter aus den Niederlagen nur auf ausdrückliche 
Erlaubniß des Amtsvorstandes abgegeben werden und ist hiezu eine wohlverschlossene 
Laterne zu benützen. 
Das Auf= und Abladen der Güter bei Licht ist in der Regel nur zur Winterszeit 
wegen der Kürze der Tage gestattet. Soweit hiczu die Gasbeleuchtung im Zollhofe 
nicht ausreicht, muß die Beleuchtung durch wohlverschlossene Laternen erfolgen. 
Die nöthigen Feuerlöschgeräthschaften sind an geeigneten Orten aufgestellt. 
Bei eingetretener Feuersgefahr haben sämmtliche Angestellte des Hauptamts Hilfe 
zu leisten. 
VII. Ueberwinterung der Schiffe. 
S. 26. 
Der Schiffer, welcher sein Fahrzeug im Wilhelmskanal überwintern will, hat hie- 
von dem Schleußenwärter Anzeige zu erstatten, die Ladungsfähigkeit des Fahrzeugs unter 
Vorzeigung des Aichscheins anzugeben und sofort die Weisung wegen Aufstellung des- 
selben zu erwarten. Der Schleußenwärter hat hiezu die Anordnung des Hauptamtes 
einzuholen.
	        
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