Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Es ist darauf zu halten, daß die Fahrzeuge mit hafenpflichtigen Gütern an die 
Krahnen gelegt werden. Für Fahrzeuge mit nicht hafenpflichtigen Gütern ist die rechte 
Seite des Kanals bestimmt. Die leeren Schiffe sind im untern Theil des Kanals auf- 
zustellen, sofern für dieselben nicht auch im oberen Kanal Raum ist. 
Die Bewachung der überwinternden Schiffe ist Sache der Schiffer. Daneben 
werden die Fahrzeuge von dem Schleußenwärter und der Hafenwache beaufsichtigt. 
VIII. Gebühren. 
8. 27. 
Die Gebühren für die Benützung der Hafenanstalten sind durch einen besonderen 
Tarif geregelt. 
IX. Strafbestimmungen. 
§. 28. 
Uebertretungen der Vorschriften dieser Hafen= und Zollhofsordnung werden, soweit 
nicht die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225) 
Platz greifen, nach Maßgabe des Artikel 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
(Reg. Blatt S. 404) bestraft. 
Stuttgart, den 22. Juni 1876.
	        
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