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zu Besichtigung und Aufnahme von Maschinen, sowie von Bauwerken,
zu Uebungen im Zeichnen nach der Natur.
8. 7.
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch
der Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zu Leitung
des betreffenden praktischen Institutes verbunden.
Ueber die Verwaltung der Schulbibliothek wird im einzelnen Falle besondere Be-
stimmung getroffen.
8. 8.
Die Studirenden des Polytechnikums sind entweder ordentliche, wenn sie zu einem
eigentlichen Fachstudium aufgenommen sind (8. 10), oder außerordentliche,
wenn sie nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuch des Polytechnikums zuge-
lassen sind.
§. 9.
Zum Eintritt in das Polhytechnikum wird, und zwar ohne Unterschied zwischen
ordentlichen und außerordentlichen Studirenden vorausgesetzt:
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (vergl. S. 10);
4) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung.
8. 10.
Der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 9 Z. 3) wird
I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in eine der Fachschulen für
Architektur, Ingenieurwesen, oder Maschinenbau aufgenommen werden wollen,
nachgewiesen durch das Zeugniß über erfolgreiche Erstehung
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im Oktober 1876 letztmals
abzuhaltenden technischen Maturitätsprüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in Stuttgart;
J) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklassigen württembergischen
Realanstalt, wofern der Durchschnitt der Zeugnißnoten in den sechs Fächern:
Trigonometrie, niedere und höhere Analysis, analytische und descriptive Geometrie
und Linearzeichnen nicht geringer als „genügend“ lautet;