Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

350 
8. 11. 
Die Anmeldung zur Aufnahme oder Zulassung geschieht bei der Direktion, welche 
erforderlichen Falles (§. 10) das betreffende Fachschulkollegium zur Aeußerung veranlaßt. 
§. 12. 
Die Aufnahme oder Zulassung selbst wird sodann auf Grund der gelieferten Nach- 
weise und der etwa eingeholten Aeußerungen der Fachschulkollegien von dem Direktor 
der Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der bechrerausschuß 
S. 1 
Da das Schuljahr am Polhytechnikum 1“ im Herbste eines Jahres beginnt, so findet 
eine Aufnahme, beziehungsweise Zulassung neuer Studirenden in der Regel nur in 
diesem Zeitpunkt statt; es wäre denn, daß es sich bei der Zulassung eines außerordent= 
lichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte, deren Vortrag erst im Sommer- 
semester beginnt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrages kann die Auf- 
nahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise gewährt werden. 
S. 14. 
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zum Besuche einzelner Unterrichts- 
fächer an derselben zugelassenen Studirenden werden bei ihrem Eintritt von dem Di- 
rektor der Anstalt auf die Schulgesetze verpflichtet. 
§. 15. 
Den ordentlichen Studirenden steht die Wahl der Vorträge, welche sie besuchen 
wollen, in den Fachschulen, denen sie angehören, frei, in den andern Fachschulen unter 
den für außerordentliche Studirende geltenden Bestimmungen (§. 10 am Ende). Auch 
im Besuch der Uebungen findet eine Beschränkung nur in so weit statt, als dies durch 
die Rücksicht auf Erhaltung eines erfolgreichen Lehrgangs geboten ist. Wo solche Be- 
schränkungen in Form von besonderen Zulassungsbedingungen für einzelne Uebungsfächer 
bestehen, werden sie in dem Jahresprogramm der Anstalt jedesmal veröffentlicht. 
An den Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen, Maschinenbau und chemische 
Technik werden bestimmte Studienpläne aufgestellt, welche bei der jährlichen Programm- 
berathung einer jedesmaligen Revision unterworfen werden, jedoch keinen zwingenden 
Charakter haben, sondern den Studirenden nur zum Anhalt dienen sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.