Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 33. 
Für die Leitung des Polytechnikums bestehen folgende Organe: 
1) der Direktor, 
2) der Lehrerausschuß und 
3) der Lehrerkonvent. 
8. 34. 
Der Direktor des Polytechnikums, welcher den Rang auf der fünften Stufe der 
Rangordnung hat, und für diese Funktion einen besonderen Gehalt bezieht, wird aus der 
Zahl sämtlicher Hauptlehrer der Anstalt auf den Vorschlag des Lehrerkonvents, welcher 
zu diesem Behufe mittels geheimer schriftlicher Stimmgebung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit drei Kandidaten bezeichnet, von Seiner Majestät dem König, je auf die 
Dauer eines Schuljahrs ernannt. 
Nach Umfluß desselben kann der Betreffende wiederholt, jedoch nicht öfter als im 
ganzen dreimal nach einander, in Vorschlag gebracht werden. 
8. 35. 
Der neubestellte Direktor wird von seinem Vorgänger, in Fällen, in welchen dies 
nicht möglich ist, von dem Ministerium in Pflichten genommen und in sein Amt 
eingeführt. 
8. 36. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor von seinen nächsten Vorgängern 
in dieser Funktion vertreten. 
g. 37. 
Der Direktor hat nach Außen die Anstalt in allen ihren Beziehungen, sowohl dem 
Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für den Stand derselben in wissenschaftlicher, disciplinärer und 
ökonomischer Beziehung verantwortlich. 
Er verpflichtet das ganze Lehr-, Amts= und Dienstpersonal der Anstalt und führt 
die Aufsicht über dasselbe. 
Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zugelassenen 
Studirenden und besorgt die Aufrechhaltung der Disciplin unter denselben, zu welchem 
Zweck ihm eine Strafgewalt bis zu 3 mal 24 Stunden Carcer und bis zu 10 
Geldbuße eingeräumt ist.
	        
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