Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Er führt endlich in den Kollegien der Anstalt, im Lehrerausschuß und im Lehrer- 
konvent — den Vorsitz. 
Das Nähere über die Amtsobliegenheiten des Dircktors des Polytechnikums wird 
durch eine besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
8. 38. 
Der Lehrer-Ausschuß des Polytechnikums besteht, unter dem Vorsitze des Di- 
rektors oder seines Stellvertreters, aus den Vorständen der sechs Fachschulen. 
Wird ein Fachschulvorstand zum Direktorium berufen, so ist für ihn auf die be- 
treffende Zeit ein neuer Fachschulvorstand zu wählen. 
§. 39. 
Die Sitz= und Stimmordnung der einzelnen Mitglieder des Lehrerausschusses be- 
stimmt sich nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Hauptlehrer an dem Poly- 
technikum. 
S. 40. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Gegenwart des Direktors oder seincs 
Stellvertreters und wenigstens der Hälfte der Ausschußmitglieder erfordert. 
8. 41. 
Der Lehrerausschuß beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Direktor oder sein Stellvertreter, der 
anßerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
§. 42. 
In einzelnen Fällen, in welchen über einen Gegenstand eine nähere Auskunftser- 
theilung wünschenswerth oder erforderlich ist, kann der Direktor oder der Lehrerausschuß 
zu der Berathung außerordentlicherweise auch den oder die betreffenden anderen Lehrer, 
jedoch ohne Stimmrecht, zuziehen. 
§. 43. 
Der Lehrerausschuß hat: 
A. in allen Angelegenheiten, welche die Competenz des Direktors übersteigen, ohne 
jedoch von der Bedeutung zu sein, daß der Lehrerkonvent einberufen werden müßte, zu 
entscheiden.
	        
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