Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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K 34. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 6. Oktober 1876. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Belohnung der Standesbeamten. Vom 4. Oktober 1876. 
Königliche Verordnung, betreffend die Belohnung der Standesbeamten. 
Vom 4. Oltober 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Sicherung einer gleichförmigen Regelung der den Standesbeamten (§. 4. 6. 7 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung) zu gewährenden Belohnung verordnen und verfügen Wir, wie 
folgt: 
S. 1. 
Dem Beschlusse der Gemeindebehörden bleibt anheimgegeben, die Belohnung der 
Ortsvorsteher und ihrer gesetzlichen Stellvertreter für die Besorgung der ihnen durch §. 4 
Abs. 1 des Reichs gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personen-= 
standes und die Cheschließung übertragenen Geschäfte, insoweit diese Gemeindebeamten 
nicht durch ihren Gehalt für diese Geschäftsvermehrung als genügend entschädigt zu er- 
achten sind, nach Maßgabe des §. 13 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 in Form 
von Aversal-Jahresbeträgen (Gehaltszulagen) oder in Form der Belohnung für die ein- 
zelnen Fälle der Beurkundung der Personenstandesveränderung aus der Gemeindekasse 
mit Wirkung vom 1. Januar 1876 an zu bewerkstelligen. 
 
	        
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