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8. 2.
Die Beschlüsse der Gemeindebehörden (§. 1) unterliegen nach 8. 66 Ziff. 2 des
Verwaltungsedikts der Genehmigung der K. Kreisregierungen, welche zunächst nur wider-
ruflich und nur für so lange, als dem betreffenden Ortsvorsteher die Wahrnehmung der
Standesamtsgeschäfte nicht wieder abgenommen wird, zu ertheilen ist.
8. 3.
Für beide in §. 1 bezeichnete Belohnungsformen ist als Maßstab zu Grund zu legen,
daß, einschließlich aller mit dem Akt einer Personenstandesbeurkundung verbundenen Ge-
schäfte, insbesondere auch der durch dieselbe veranlaßten Einträge in die Familienregister,
als Zeitversäumniß je für eine Eheschließung ein halber, für einen Geburtsfall und ebenso
für einen Todesfall je ein Viertelstag angenommen und die Entschädigung für diese
Zeitversäumniß nach dem ordentlichen Taggeld des betreffenden Gemeindebeamten (zur
Zeit 4 ¾ für den Ortsvorsteher, 3 & für den Gemeinderath) berechnet wird.
§. 4.
Wird die Belohnung in der Form einer Gehaltszulage festgesetzt, so ist für deren Be-
messung der Durchschnitt der in den letztvorangegangenen drei Jahren innerhalb des Stan-
desamtsbezirks vorgekommenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu erheben und hie-
nach der Jahresbetrag der Zulage mit Berücksichtigung der in §. 3 angegebenen Berech-
nungsart und in der geeigneten Abrundung festzusetzen.
§. 5.
Wird der Standesbeamte für die einzelne Beurkundung des Personenstands nach
Maßgabe des §. 3 belohnt, so erfolgt die Dekretur der Bezüge durch die Oberämter am
Schlusse des Kalenderjahrs auf Grund der geprüften Standesnebenregister, im Laufe
des Jahres dürfen jedoch vierteljährlich Abschlagszahlungen je nach der Zahl der vorge-
kommenen Standesakte von den Gemeinderäthen beschlossen werden.
8. 6.
Durch Beschluß der Gemeindebehörden können mit Genehmigung der Kreisregierung
die nach §. 70 des Reichsgesetzes vom 6. Februar v. J. und nach §. 7 der Ministerial-
verfügung vom 26. Februar d. J. von den Parteien in die Gemeindekasse zu bezahlenden
Gebühren für Auszüge und Einsichtnahme von den Standes= und Familienregistern 2c.
den Standesbeamten neben der nach §. 3 zu gewährenden Entschädigung für ihre Dienst-
leistung ohne Aufrechnung überlassen werden.