Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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In diesem Falle ist aber dafür zu sorgen, daß das Erträgniß der Gebühren in ein 
amtliches Verzeichniß eingetragen und spätestens nach Umfluß von drei Jahren nach der 
Ueberlassung der Gebühren an den Standesbeamten auf Grund der Erhebungen erneuter 
Beschluß darüber gefaßt wird, ob nicht Grund vorliegt, zur Entlastung der Gemeinde- 
kasse die Gebührenerträgnisse bei der Feststellung der sonstigen Belohnung der Standes- 
beamten in Rechnung zu nehmen oder diese Erträgnisse künftig der Gemeindekasse wieder 
zu überweisen. 
S. 7. 
Für die Fertigung genealogischer Schemate (Stammbäume)h haben die Standesbeamten 
als Familienregisterführer von den Parteien je nach der damit verbundenen Zeitversäum- 
niß eine nach dem Taggeld der Verwaltungsaktuare (zur Zeit 5. M 20 „/) zu bemessende 
Belohnung anzusprechen; bei einfachen Stammbäumen, deren Fertigung nicht über einen 
halben Tag beansprucht, ist die Anrechnung von 15 für den Ring gestattet. 
8. 8. 
Die Stellvertreter werden gemäß §. 3 je nach der Zahl der von ihnen besorgten 
Geschäfte belohnt. 
Falls der Standesbeamte eine die Belohnung für die ihm obliegenden Standesamts- 
geschäfte in sich begreifende Besoldung (§. 1) oder einen Aversalgehalt bezieht, welchem 
die Durchschnittszahl aller in der Gemeinde vorkommenden Personenstandesänderungen 
zur Grundlage gedient hat (§. 4), so ist die Belohnung des Stellvertreters Obliegenhcit 
des Standesbeamten; anderen Falles (§. 5) erfolgt sie aus der Gemeindekasse nach der 
Zahl der einzelnen von dem Stellvertreter erledigten Standesamtsgeschäfte. 
S. 9. 
Die seit dem 1. Januar 1876 mit Rücksicht auf die Standesamtsgeschäfte von den 
Gemeinderäthen mit Zustimmung der Bürgerausschüsse bereits beschlossenen und von 
Gemeindeaufsichtswegen widerruflich genehmigten Belohnungen der Standesbeamten sind 
nur dann von Amtswegen einer neuen Beschlußnahme zu unterwerfen, wenn die Ge- 
meindekassen durch die verwilligten Belohnungen in Vergleich mit dem in gegenwärtiger 
Verordnung zugelassenen Maßstab derselben unverhältnißmäßig belastet wären. 
8. 10. 
Die Gehalte der besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter, welche eine 
Gemeindebehörde gemäß §. 4 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
 
	        
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