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In diesem Falle ist aber dafür zu sorgen, daß das Erträgniß der Gebühren in ein
amtliches Verzeichniß eingetragen und spätestens nach Umfluß von drei Jahren nach der
Ueberlassung der Gebühren an den Standesbeamten auf Grund der Erhebungen erneuter
Beschluß darüber gefaßt wird, ob nicht Grund vorliegt, zur Entlastung der Gemeinde-
kasse die Gebührenerträgnisse bei der Feststellung der sonstigen Belohnung der Standes-
beamten in Rechnung zu nehmen oder diese Erträgnisse künftig der Gemeindekasse wieder
zu überweisen.
S. 7.
Für die Fertigung genealogischer Schemate (Stammbäume)h haben die Standesbeamten
als Familienregisterführer von den Parteien je nach der damit verbundenen Zeitversäum-
niß eine nach dem Taggeld der Verwaltungsaktuare (zur Zeit 5. M 20 „/) zu bemessende
Belohnung anzusprechen; bei einfachen Stammbäumen, deren Fertigung nicht über einen
halben Tag beansprucht, ist die Anrechnung von 15 für den Ring gestattet.
8. 8.
Die Stellvertreter werden gemäß §. 3 je nach der Zahl der von ihnen besorgten
Geschäfte belohnt.
Falls der Standesbeamte eine die Belohnung für die ihm obliegenden Standesamts-
geschäfte in sich begreifende Besoldung (§. 1) oder einen Aversalgehalt bezieht, welchem
die Durchschnittszahl aller in der Gemeinde vorkommenden Personenstandesänderungen
zur Grundlage gedient hat (§. 4), so ist die Belohnung des Stellvertreters Obliegenhcit
des Standesbeamten; anderen Falles (§. 5) erfolgt sie aus der Gemeindekasse nach der
Zahl der einzelnen von dem Stellvertreter erledigten Standesamtsgeschäfte.
S. 9.
Die seit dem 1. Januar 1876 mit Rücksicht auf die Standesamtsgeschäfte von den
Gemeinderäthen mit Zustimmung der Bürgerausschüsse bereits beschlossenen und von
Gemeindeaufsichtswegen widerruflich genehmigten Belohnungen der Standesbeamten sind
nur dann von Amtswegen einer neuen Beschlußnahme zu unterwerfen, wenn die Ge-
meindekassen durch die verwilligten Belohnungen in Vergleich mit dem in gegenwärtiger
Verordnung zugelassenen Maßstab derselben unverhältnißmäßig belastet wären.
8. 10.
Die Gehalte der besonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter, welche eine
Gemeindebehörde gemäß §. 4 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Beurkundung