Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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des Personenstandes und die Eheschließung anstellt, werden nach Maßgabe der Vorschriften 
für die Besoldung von Gemeindedienern festgesetzt. 
§. 11. 
Bei der Festsetzung der Entschädigung für die auf Grund des §. 6 Abs. 1 und 2 
und §. 7 Abs. 4 desselben Gesetzes bestellten Standesbeamten und deren Stellvertreter 
haben die nach §. 7 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes hiefür zuständigen Verwaltungsbe- 
hörden (Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 15. Septem- 
ber 1875, Reg. Blatt S. 521) den in §. 3 gegebenen Maßstab für den Zeitaufwand 
und die Durchschnittsberechnung nach §. 4 entsprechend anzuwenden. 
Unsere Staatsminister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 4. Oktober 1876. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Auf Befehl des Königs 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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