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Gleichzeitig mit den Kaminen müssen die Kaminfeger auch die Einheizwinkel und
Kaminschoße, sowie die mit den Oefen, beziehungsweise deren Circulations= und Rauch-
abzugsröhren in Verbindung stehenden sogenannten Knieröhren und die Röhren, welche
den Rauch von Einheitzwinkeln, Kochheerden, Kesselfenerungen und dergl. unmittelbar
in ein Kamin ableiten, reinigen.
Ein polizeilicher Zwang zur Reinigung durch den Kaminfeger findet dagegen über-
haupt nicht statt:
1) bei den Essenkaminen der Feuerarbeiter, soferne nur Holz= oder Steinkohlen ge-
brannt werden;
2) bei denjenigen Dampfkesselkaminen, welche auf dem natürlichen Boden gegründet
und mindestens 30 cm. von allem Holzwerke entfernt sind;
3) bei den Heizschläuchen und Rohrleitungen der Malzdörren, hinsichtlich welcher es
bei den Vorschriften vom 4. Oktober 1847, (II. Ergänzungsband zum Reg. Blatt
S. 168) sein Verbleiben hat.
Auf Verlangen haben sich übrigens die Kaminfeger auch der Reinigung der vor-
genannten Feuerungs-Einrichtungen zu unterziehen.
8. 8.
Bei dem Kaminreinigen hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine und Feuerungseinrichtungen, sowie auf
sonstige feuergefährliche Verhältnisse genan zu achten und etwaige Mängel sogleich zur
Kenntniß der Hausbewohner zu bringen und der Ortspolizei schriftlich anzuzeigen, welche
die nöthigen Einleitungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.
8. 9.
Außer seinem Bezirk darf ein Kaminfeger die in seinen Berufskreis fallenden Ver—
richtungen (8. 7 Abs. 1 und 2) nur dann vornehmen, wenn er in Krankheits= oder son-
stigen Verhinderungsfällen des ordentlichen Kaminfegers von der Behörde berufen wird,
welcher die Anstellung des Letzteren zusteht. (§. 47 der deutschen Gewerbeordnung).
S. 10.
Bei Bildung der Bezirke und Regulirung des Lohns der Kaminfeger ist davon
auszugehen, daß der bestellte Kaminfeger die ihm obliegenden Geschäfte selbst verrichtet.
Im Falle der Verwendung von Gehilfen haftet derselbe durchaus für vorschrifts-