Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

388 
mäßige und geordnete Besorgung der Verrichtungen und hat daher die Gehilfen und 
ihre Geschäfte sorgfältig zu überwachen. 
Das Reinigen der Kamine und Rauchröhren durch Lehrlinge darf nur unter per— 
sönlicher Anwesenheit und Aufsicht des Meisters oder eines tüchtigen Gehilfen ge- 
schehen. 
8. 11. 
Soweit bei dem Reinigen der unbesteigbaren Kamine die gewöhnlichen Werkzeuge 
nicht anwendbar sind, oder nicht ausreichen, hat der Kaminfeger die betreffenden Kamine 
mittelst walzenförmig ausgerüsteter Bürsten oder mittelst Reisbüscheln von entsprechen- 
dem Umfang in angemessener Weise zu streifen. 
8. 12. « 
Wenn zur Beseitigung des in einem unbestcigbaren Kamin befindlichen Glanzrußes 
das Ausbrennen desselben nothwendig ist, so ist dasselbe nur bei gänzlicher Windstille 
und Vormittags womöglich bei schneebedeckten Dächern oder bei nasser Witterung im 
Einvernehmen mit dem Hauseigenthümer und nach vorgängiger Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde mit möglichster Vorsicht unter persönlicher Leitung des betreffenden Kamin-= 
fegers und nöthigenfalls unter Zuziehung eines Maurers vorzunehmen. 
Die Vornahme des Geschäfts ist durch ein am Gebäude auszusteckendes Signal zu 
bezeichnen, welches die Ortspolizeibehörde zu bestimmen, und dessen Bedeutung sie dem 
Publilum zu verkünden hat. 
Dem Ausbrennen hat immer eine Reinigung des Kamins mit den in §. 11 be- 
zeichneten Werkzeugen unmittelbar nachzufolgen. 
Der Kaminfeger ist verpflichtet, bei dem Ausbrennen der Kamine die erforderliche 
Vorsicht anzuwenden. 
Insbesondere ist es seine Obliegenheit, das zum Ausbrennen erforderliche Material 
nach seiner Verwendung gehörig abzulöschen und darüber zu wachen, daß der Ruß und 
andere vom Ausbrennen herrührenden Rückstände in einer jede Feuersgefahr beseitigenden 
Weise entfernt werden. 
8. 13. 
Findet der Kaminfeger in einer Rauchröhre (§. 7, Abs. 2) viel Glanzruß, so daß 
das Ausbrennen derselben nöthig ist, so hat er den Hausbewohner davon in Kenntniß 
zu setzen und sofort das Geschäft zu vollzichen, im Anstandsfall aber der Ortspolizei=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.