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mäßige und geordnete Besorgung der Verrichtungen und hat daher die Gehilfen und
ihre Geschäfte sorgfältig zu überwachen.
Das Reinigen der Kamine und Rauchröhren durch Lehrlinge darf nur unter per—
sönlicher Anwesenheit und Aufsicht des Meisters oder eines tüchtigen Gehilfen ge-
schehen.
8. 11.
Soweit bei dem Reinigen der unbesteigbaren Kamine die gewöhnlichen Werkzeuge
nicht anwendbar sind, oder nicht ausreichen, hat der Kaminfeger die betreffenden Kamine
mittelst walzenförmig ausgerüsteter Bürsten oder mittelst Reisbüscheln von entsprechen-
dem Umfang in angemessener Weise zu streifen.
8. 12. «
Wenn zur Beseitigung des in einem unbestcigbaren Kamin befindlichen Glanzrußes
das Ausbrennen desselben nothwendig ist, so ist dasselbe nur bei gänzlicher Windstille
und Vormittags womöglich bei schneebedeckten Dächern oder bei nasser Witterung im
Einvernehmen mit dem Hauseigenthümer und nach vorgängiger Anzeige bei der Orts-
polizeibehörde mit möglichster Vorsicht unter persönlicher Leitung des betreffenden Kamin-=
fegers und nöthigenfalls unter Zuziehung eines Maurers vorzunehmen.
Die Vornahme des Geschäfts ist durch ein am Gebäude auszusteckendes Signal zu
bezeichnen, welches die Ortspolizeibehörde zu bestimmen, und dessen Bedeutung sie dem
Publilum zu verkünden hat.
Dem Ausbrennen hat immer eine Reinigung des Kamins mit den in §. 11 be-
zeichneten Werkzeugen unmittelbar nachzufolgen.
Der Kaminfeger ist verpflichtet, bei dem Ausbrennen der Kamine die erforderliche
Vorsicht anzuwenden.
Insbesondere ist es seine Obliegenheit, das zum Ausbrennen erforderliche Material
nach seiner Verwendung gehörig abzulöschen und darüber zu wachen, daß der Ruß und
andere vom Ausbrennen herrührenden Rückstände in einer jede Feuersgefahr beseitigenden
Weise entfernt werden.
8. 13.
Findet der Kaminfeger in einer Rauchröhre (§. 7, Abs. 2) viel Glanzruß, so daß
das Ausbrennen derselben nöthig ist, so hat er den Hausbewohner davon in Kenntniß
zu setzen und sofort das Geschäft zu vollzichen, im Anstandsfall aber der Ortspolizei=