Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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behörde Anzeige zu erstatten. Soll eine Röhre Behufs des Ausbrennens nicht abge- 
nommen, sondern gleichzeitig mit dem unbesteigbaren Kamin, in welches sie mündet, aus- 
gebrannt werden, so sind die für das Ausbrennen der Kamine geltenden Vorschriften zu 
beobachten. 
§ 14 
Die für Zimmeröfen eingerichteten Kamine, d. h. solche Kamine, welche ausschließlich 
den Rauch von Zimmeröfen ableiten, sind in der Regel Zmal, die übrigen der Reinigung 
der Kaminfeger unterliegenden Kamine aber in der Regel 4 mal des Jahrs zu reinigen, 
wofern nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme begründen. 
In diesem letzteren Fall kommt den Oberämtern zu, die Fristen für die Kaminrei- 
nigung in den betreffenden Orten nach Vernehmung der Ortsbehörden, des Oberfeuer- 
schauers und des Kaminfegers angemessen zu bestimmen. 
Findet in einzelnen Häusern eine mehr als gewöhnliche Heizung statt, welche auch 
eine mehr als gewöhnliche Reinigung nothwendig macht, wie es namentlich bei einzelnen 
Gewerben, öffentlichen Anstalten und Lokalen vorkommt, so haben insoweit, als nicht für 
Kanzleien und andere Gebäude des Staats besondere Anordnungen bestehen (vergl. den 
Circularerlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Jannar 1840) die Kaminfeger die 
Zahl der weiter erforderlichen Reinigungen zu ermessen und im Anstandsfalle die Orts- 
polizeibehörden hierüber zu entscheiden. 
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kaminfegers ist andererseits überlassen, in ein- 
zelnen Fällen mit Vorwissen des Ortsvorstehers eine minder häufige Reinigung eintreten 
zu lassen. 
Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist insolange, als dies der Fall ist, eine 
regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht ganz 
unbrauchbar gemacht oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch gesetzt 
sind, jedenfalls einmal des Jahrs genau zu untersuchen, beziehungsweise zu streifen. 
8. 15. 
Den Beginn der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger jedesmal, nöthigen- 
falls durch Vermittlung der Ortspolizei, den Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, daß 
diese ihre häuslichen Geschäfte darnach einrichten können. 
Ist die Anmeldung des Reinigungsgeschäfts rechtzeitig erfolgt, so darf der Kamin- 
feger an dem Vollzug desselben ohne ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern
	        
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