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oder von ständischen Commissionen, sowie auf die Zeit von 2 Tagen vor Beginn und
2 Tagen nach Schluß der Sitzungsperioden, beziehungsweise der Ausschuß= und Com-
missionssitzungen.
8. 3.
Als Freifahrtslegitimation werden durch Vermittlung der ständischen Kanzleien
numerirte Karten auf Namen ausgegeben, welche in beliebiger Wagenklasse aller der
Personenbeförderung dienenden fahrplanmäßigen Züge auf der darin bezeichneten Strecke
benutzbar sind und hiebei zum taxfreien Transport des Reisegepäcks bis zur Höhe von
25 Kilogramm einschließlich berechtigen.
Diese Legitimationskarten sind den mit der Billetkontrole beauftragten Bahn-Or-
ganen, sowie bei der Einschrift des Reisegepäcks auf Verlangen vorzuzeigen.
Stuttgart, den 14. Januar 1876.
Mittnacht.
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten,
betreffend Abanderungen der inländischen postordnung vom 31. Derember 1674. Vom 12. Januar 1876.
Die inländische Postordnung vom 31. December 1874 wird in folgenden Punkten
abgeändert:
1. Im §. 5 „Mehrere Packete zu einer Begleitadresse“ betreffend, erhält der erste Satz
im Absatz I. folgende Fassung:
Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören.
2. Im §. 28 „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, erhält der erste
Satz im Absatz IV. folgende Fassung:
IV. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung 25 Pf.;
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede