Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

405 
C. Lehr-Anstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird. 
a. Oeffentliche. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die Katholische Städtische Höhere Bürgerschule zu Breslau. 
Provinz Sachsen. 
Die Höhere Bürgerschule zu Gardelegen. 
II. Königreich Sachsen. 
Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt für Knaben zu Dresden-Friedrichsstadt. 
b. Privat-Lehranstalten. 
I. Königreich Sachsen. 
Das Dr. Th. Schlemm'sche (früher Käuffer'sche) Lehrinstitut zu Dresden. 
ll. Freie und Hanusestadt Lübeck. 
Die Dr. G. A. Reimann'sche (früher von Großheim'sche) Realschule zu Lübeck. 
Bekanntmachung. 
Den nachstehend verzeichneten Lehranstalten ist provisorisch gestattet worden, gül- 
tige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär= 
dienst auszustellen: 
1. der Real-Anstalt zu Göppingen im Königreich Württemberg hinsichtlich der- 
jenigen ihrer Schüler, welche der obersten Klasse mindestens ein Jahr angehört 
und eine, in Gegenwart eines Regierungskommissars abzuhaltende Entlassungs- 
prüfung wohl bestanden haben; 
2. den Realklassen der Unterrichts= und Erziehungsanstalt des Dr. Ernst Zeidler 
(früher Dr. R. Albani) zu Dresden, hinsichtlich derjenigen ihrer Zöglinge, 
welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prüfungs- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.