Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 
75 Pf. für jede Bestellung. 
3. Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Land- 
bestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs 
Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen 
Satze übernimmt. 
4. In demselben Paragraphen erhält der Absatz V. folgende Fassung: 
V. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zah- 
lung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab- 
sender für die Berichtigung der entstandenen Bestellgebühr haften. 
5. Am Schlusse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinzu: 
VII. Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die 
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und 
schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Von 
dem letzteren werden alsdann die Kosten eingezogen. 
Stuttgart, den 12. Januar 1876. Mittnacht. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffeud die Eichgebühren. 
Vom 5. Januar 1876. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1875 Nro. 52 S. 813 
enthaltene Bekanntmachung der kaiserl. Normal-Eichungs-Commission in Berlin vom 
30. November v. J. wird durch nachfolgenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht. 
Stuttgart, den 5. Januar 1876. 
Für den Minister: 
Fleischhaurr.
	        
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