Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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reglements und in Gegenwart eines Regierungskommissars abgehaltene Enlassungs 
prüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 6. April 1876. 
Das Reichskanzleramt: 
Eck. 
Bekanntmachung. 
Die Großherzogliche Realschule zu Darmstadt ist als eine im Sinne des §. 90 
2. a. des ersten Theils der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 berechtigt 
Realschule I. Ordnung anerkannt und als solche in die Kategorie derjenigen höherer 
Lehr-Anstalten aufgenommen worden, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der 
zweiten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig frei- 
willigen Militärdienst genügt. 
Berlin, den 3. Mai 1876. 
Das Reichskanzleramt: 
Eck. 
Bekanutmachung. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die dem Thurn'schen 
Erziehungs-Institute zu Altona (Nr. 5 der Nachweisung zur diesseitigen Bekanntmachung 
vom 26. Februar d. J. — Seite 128 —) provisorisch ertheilte Genehmigung zur Aus- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst zurückgezogen worden ist. 
Berlin, den 31. Mai 1876. 
Das Reichskanzleramt: 
Eck.
	        
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