Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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X 38. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Würtlemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. November 1876. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betressend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der 
Ständeversammlung. Vom 0. November 1876. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Vor- 
nahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 9. November 1876. 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer nenen Wahl der Abgrordneten zur zweilen 
Kammer der Ständeversammlung. Vom 9. November 1876. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßheit des §. 157 der Verfassungsurkunde verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß eine neue Wahl der Abgeordneten, 
welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer der Ständeversamm- 
lung haben, auf den Grund der bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, des 
Gesetzes betreffend die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von dem reli- 
giösen Bekenntnisse vom 31. Dezember 1861, des die Verfassungsurkunde in mehreren 
Punkten abändernden Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, sowie des Gesetzes be- 
treffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke von demselben Tage sofort vorge- 
nommen werde. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. November 1876. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
	        
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