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5) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau 30 Tage nach dem
Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im Regierungsblatte, also am
Mittwoch den 13. Dezember 1876
gleichzeitig vorzunehmen und, wenn möglich, an diesem Tage, jedenfalls aber am 14. De-
zember zu beendigen.
6) Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses der
Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 10. Dezember auf ortsübliche Weise
zu erfolgen.
Hiebei sind die Wahlberechtigten bezüglich des Schlusses der Wahlhandlung auf die
Ausnahmebestimmung in Art. 13 letzter Absatz aufmerksam zu machen und dieselben,
falls für die einzelnen Gemeinden eines Abstimmungsdistrikts der Zeitpunkt der Ab-
stimmung je besonders festgesetzt ist, ausdrücklich darüber zu verständigen, daß ihnen un-
benommen bleibe, im Verhinderungsfalle auch zu einer anderen Zeit innerhalb der für
die Wahlhandlung überhaupt anberaumten Frist abzustimmen.
Es ist darauf zu achten, daß die Beurkundungen dieser Bekanntmachung in einer
die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren unzweifelhaft bestätigenden Weise zu den
Akten gebracht werden.
7) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizu-
gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen.
8) Die Distriktswahlkommissionen haben sorgfältig darüber zu wachen, daß keine
Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahlurne gelegt werden und daß mit den in
die Wahlurne gelegten Stimmzetteln keine Veränderung vorgenommen werden kann.
Bei jedem einzelnen Wähler ist, bevor sein Wahlcouvert in die Urne gebracht wird, nach-
zusehen, ob er in die Wählerliste seiner Gemeinde ausgenommen ist und es ist zutreffen-
den Falls bei seinem Namen in der betreffenden Columne der Wählerliste die erfolgte
Abgabe seiner Stimme vorzumerken.
9) Die Distriktswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, daß in dem Wahllokale
jedem Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben ist, seinen Stimmzettel daselbst zu schreiben;
ebenso haben sie eine geeignete Person (Art. 12 vergl. mit Art. 14 Abs. 4 des Wahl-
gesetzes) aufzustellen, welche von den bereit gehaltenen Wahlcouverts jedem Wähler ein
solches Couvert zum Verschließen seines Stimmzettels übergibt.
Stimmzettel, welche auf bestimmte Wahlbewerber lauten, dürfen innerhalb des Wahl-