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lokals nicht ausgetheilt werden. Die Verwendung der außerhalb des Wahllokals zur
Erhaltung der Ordnung aufgestellten öffentlichen Bediensteten für die Vertheilung solcher
Stimmzettel ist nicht zu gestatten.
10) Muß ausnahmsweise nach den örtlichen Verhältnissen die Wahl in einem Ge-
bäude vorgenommen werden, welches bewohnt oder zu sonstigen Zwecken benützt wird,
so ist mit Rücksicht auf die Vorschrift in Art. 14 Abs. 4 des Wahlgesetzes durch die
geeignete ortspolizeiliche Vorkehrung (z. B. Aufstellung einer Wache) dafür Sorge zu
tragen, daß jeder Verkehr der Wähler mit den das Gebäude bewohnenden oder sonst
benützenden Personen ausgeschlossen wird.
Wenn das Wahllokal aus mehreren Gelassen besteht, so ist die Einrichtung in der
Art zu treffen, daß sämmtliche Mitglieder der Distriktswahlkommission in der Lage sind,
den Wahlvorgang (einschließlich der Wahlcouverts-Abgabe) vollständig zu überschauen.
11) Die Benachrichtigung des Oberamts über die Zahl der in den einzelnen Ab-
stimmungsdistrikten abgegebenen und der noch rückständigen Stimmen hat schleunigst
durch Telegraphen oder, soweit dieß nicht möglich ist, durch eigene Boten zu erfolgen,
damit sofort die Ergänzungswahl oder die Eröffnung und Zusammenzählung der
Stimmen anberaumt werden kann.
Wenn ein Mitglied der Oberamtswahlkommission zugleich Distriktswahlvorsteher
war, so empfiehlt es sich, daß bei dieser Abzählung außer demselben noch ein Mitglied
der betreffenden Distriktswahlkommission anwohnt (vergl. Art. 17 Abs. 3 des Wahl-
Gesetzes).
12) Die Wahlurkunde ist genau nach der Vorschrift des Art. 20 vergl. mit Art. 17
Abs. 2 und 3 des Wahlgesetzes auszustellen.
Wenn ein Mitglied der Oberamtswahlkommission zugleich als Distriktswahl-Vor-
steher fungirt hat, so ist von demselben entweder die Wahlurkunde in der einen wie in
der andern Eigenschaft, somit doppelt zu unterzeichnen oder bei einfacher Unterzeichnung
ein die Doppelfunktion kundgebender Beisatz zu machen.
13) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März und die Ministerialverfügung vom
20. April 1868 zur Nachachtung hingewiesen.
14) Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der
weiteren Beilage der dermalige Stand