Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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3. Mit dem gleichen Zeitpunkte treten an Stelle der aufgehobenen Bestimmungen 
des Abschnitts III. der Eichgebühren-Taxe vom 12. December 1869 und des 8. 5 der 
Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermittelung und Beglaubigung 
des Gewichts leerer Faßkörper (Faßtara), die nachstehenden: 
An Gebühren sind zu erheben: 
I. Bei Ermittelung des Inhalts von Fässern. 
  
  
  
  
  
  
  
A. B. C. 
für für für 
Ermittelung Arbeitshülfe Ermittelung 
des Inhalts und des Inhalts 
und verwendetes ohne 
Stempelung) Material. Stempelung. 
Pf. Pf. f. 
für ein Faß . . .. bis zu 105 Liter Inhalt 20 10 10 
„„„ lüber 108, , 205, 30 20 20 
7. * 7. 7“. 205 7. 7. 410 ** 7. 50 25 35 
„ „ „ „ 410, , 610 „ 60 80 45 
„ „, „ 610„ „ 810 „ „ 70 35 55 
für ein größeres Faß bis zu je 200 Liter 
Inhalt mehr je ein Mehrbetrag von. 15 10 10 
II. Bei Ermittelung der Tara von Fassern. 
„E A. B. * 
für für für 
Ermittelung Arbeitshülse Ermittelung 
der Tara- und der Tara- 
und verwendetes ohne 
StempelungMaterial. Stempelung. 
Pf. Pf. Pf. 
a. nasse Tara# 30 20 20 
b. trockene Tara 30 10 20 
  
  
 
	        
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