Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Gebührensätze der Kolumne A. unter I. und ll. sind dann zu erheben, wenn 
die den Eichämtern übergebenen Fässer sich nach den bestehenden Vorschriften als zulässig 
erwiesen haben und ihrem Inhalte oder ihrer Tara nach geprüft und gestempelt worden 
sind; diese Gebühren beziehen sich demnach auf die gesammte Ausführung der Eichung, 
d. h. auf die eichamtliche Prüfung und Stempelung der Fässer. 
Die Gebührensätze der Kolumne C. unter I. und ll. sind in den Fällen zu er- 
heben, in welchen nur eine Prüfung ohne Stempelung stattgefunden hat, also dann, 
wenn bereits im Verkehr gewesene gestempelte Fässer auf Verlangen auf die Abweichung 
von der aufgestempelten Angabe untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig befunden 
worden sind, und ohne neue Stempelung zurückgegeben werden. 
In jedem der beiden Fälle kommen außer den Gebühren unter A. oder C. die 
Gebührensätze unter B. für Arbeitshülfe und verwendetes Material zur Erhebung. 
Eine Ermäßigung der Sätze unter B. ist auf Grund eines den besonderen lokalen 
Verhältuissen Rechnung tragenden Beschlusses derjenigen Staats= oder Gemeindebehörde, 
für deren Rechnung das Eichamt verwaltet wird, zulässig. 
Derartige Beschlüsse, sowie alle späteren Abänderungen derselben bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung der Eichungs-Aufsichtsbehörde und sind, mit dem Geneh- 
migungsvermerk der letzteren versehen, durch Anschlag in den Eichlokalen zur Kenntniß 
des Publikums zu bringen. 
Erweisen sich Fässer 
-a. bei der einer Ermittelung des Inhalts oder der nassen Tara vorhergehenden 
Nässung 
6. während der Ausführung der Ermittelung des Inhalts als undicht, d. h. nicht 
genügend haltbar, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr, welche sich für 
die Fälle unter a. auf die Hälfte der obigen Sätze I. B., resp. II. B. a., für die 
Fälle unter 3. auf den vollen Betrag der obigen Sätze unter I. B. und die Hälfte 
der Sätze unter I. C. zusammen beläuft, von der Eichung zurückzuweisen. 
Wird die bei der Inhaltsermittelung durch Wägung gefundene Tara auf Verlangen 
außer dem Inhalt aufgestempelt, so ist hierfür zu den Gebührensätzen unter I. A. und 
I. B. eine Gesammt-Zuschlagsgebühr von 15 Pf. zu erheben. 
Die Vornahme von eichamtlichen Ermittelungen und Beglaubigungen des Inhalts 
und der Tara von Fässern außerhalb der Amtsstelle (des Eichamtslokals) ist unter der
	        
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