Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Aunern, betreffend die Verleihnng der juristischen Persönlichkeit 
an den Verein zu Anschaffung künstlicher Glieder in Stuttgart. Vom 3. November 1876. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 2. No- 
vember dem Verein zu Anschaffung künstlicher Glieder für Verstümmelte, der seinen 
rechtlichen Wohnsitz in Stuttgart hat, auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische 
Persönlichkeit zu ertheilen gnädigst geruht. 
Stuttgart, den 3. November 1876. 
Sick. 
Gekanntmachung, betreffend die Anßerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke 
deutschen Grpräges. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesctzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
S. 1. 
Die Zweithaler= (3½ Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen 
Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler= (3½ Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke 
deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 
von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen nach dem in 
Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rech- 
nung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder 
Landesmünzen umgewechselt.
	        
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