Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler= (3½ Gulden-) und Eindrittel- 
thaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur 
Umwechselung angenommen. 
8. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 2. November 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssehung der 
Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen Geprägs. Vom 11. November 1876. 
Unter Bezugnahme auf vorstehende im Reichsgesetzblatt S. 221 erschienene Bekannt- 
machung vom 2. d. M. wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dieser Be- 
kanntmachung bezeichneten Münzen in der Zeit vom 15. November d. J. bis 15. Februar 
1877 noch von sämmtlichen Staatskassenstellen in Zahlung angenommen werden, mit 
der Einlösung derselben gegen Reichsmünzen in der angegebenen Zeit aber sämmtliche 
Staatskameralämter des Landes beauftragt sind. 
Auf die Doppelthaler österreichischen Geprägs findet die Bekanntmachung keine 
Anwendung, indem dieselben nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 20. April 1874 
(Reichsgesetzbl. S. 35) auch fernerhin an Stelle aller Reichsmünzen als Zahlungsmittel 
gelten. 
Uebrigens sind die Kameralämter angewiesen, dieselben, wo es gewünscht wird, auch 
zur Umwechselung anzunehmen. 
Die Oberämter haben eine dreimalige Verkündigung der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers und der gegenwärtigen Vollzugsverfügung in sämmtlichen Gemeinden
	        
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