Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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A. Verfahren bei den periodischen Bormusterungen des ferdebestandes. 
S. 1. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der 
Regel von 6 zu 6 Jahren auf jedesmalige Anordnung der Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens Vormusterungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs- 
Kommissionen statt, deren für jedes Oberamt und den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart 
eine eingesetzt wird. 
Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom kommandirenden General zu 
bestimmenden Offizier und dem Oberamtmann gebildet. 
Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormusterungs- 
Kommissionen bedarf es nicht. 
8. 2. 
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens bestimmen auf Grund der von 
dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge die Orte und Termine, an 
welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
S. 3. 
Die Oberämter haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche 
Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§. 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. 
S. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termin seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen mit Ausnahme: 
a) der Fohlen unter 3 Jahren, 
b) der Hengste und 
Dc) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage 
abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte 
Bescheinigung vorzuzeigen.
	        
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