Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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B. Verfahren bei Veschaffung der Mobilmachungspferde. 
8. 8. 
Im Falle der Mobilmachung des 13. (Kgl. Württ.) Armeecorps hat das König- 
reich Württemberg den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes 
repartirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura zu stellen. 
8. 9. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen 
K. Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 
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S. 10. 
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens vertheilen auf Grund der von 
dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge schon im Frieden den Gesammt- 
bedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen Oberämter. 
Die von jedem Oberamt aufzubringende Quote an Mobilmachungspferden wird den 
Oberämtern bekannt gegeben. 
Die Vertheilung geschieht nach Maßgabe des Pferdebestands. 
§. 11. 
Bei dem Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Oberamt der gesammte nach 
§. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird 
ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem gemeinschaftlichen Ermessen der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen auf den Vorschlag des Königlichen 
Generalkommandos den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen. 
S§. 12. 
Jedes Oberamt sowie der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bildet einen Pferde- 
Musterungsbezirk. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde statt- 
finden soll (§. 23) in der Regel nicht zu wählen.
	        
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