Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 13. 
Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Amtsversammlung eine Musterungs- 
Kommission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu 
bestimmen. Soweit es die Umstände gestatten, hat der Oberamtmann jeder Musterungs- 
Kommission einen Thierarzt beizuordnen. 
8. 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellvertreter 
erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor- 
zunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Ober- 
amtmann mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen 
des betreffenden Beeirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die 
Aufträge des Oberamtmanns und sorgt unter Beihilfe der beiden anderen für deren 
pünktliche Ausführung. 
§. 15. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten die 
Verpflichtung, den Oberämtern bei Ermittlung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes 
beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen 
nachzukommen. 
S. 16. 
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommission werden für Ausübung ihrer Funktionen 
dieselben Tagegelder, Diäten und Reisekosten gewährt, wie sie den Ortsvorstehern 
zukommen. 
Die der Musterungs-Kommission beizuordnenden Thierärzte erhalten eine taxmäßige 
Entschädigung.
	        
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