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8. 17.
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken so frühzeitig
stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs-Kommission (8. 24) bestimmten
Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort
(8. 23) eintreffen können.
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß 8. 11 aus.
8. 18.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Oberamtmann
dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder Musterungs-Kommission ein
Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und be-
zeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der
Aushebung (§. 23).
Gleichzeitig beauftragt der Oberamtmann die Gemeinde-Vorsteher mit schleuniger
Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des
Orts, des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Gemeinde-Vorsteher, sowie an die Musterungs-Kommissionen
zu richtenden Verfügungen sind vom Oberamt schon im Frieden bereit zu halten. Bei
Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Beförderung,
entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.
*“*“
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt-
lichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und
an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht er-
folgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
behörde, au Offiziere, Militärarzte oder Militär-Beamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist.