Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder Militär- 
Beamten des inactiven und Beurlaubten-Standes so viel ihrer eigenen Pferde von der 
Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu 
stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten 
eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
8. 20. 
Der Oberamtmann hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der 
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Landjäger, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Gemeinde-Vorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, 
um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die 
fehlenden zu bezeichnen. 
§. 21. 
Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf 
dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der Anlage B 
eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren 
vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C 
— bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Oberamt 
zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten 
der Aushebungs-Kommission an dem (nach §§. 18 und 19) vom Oberamt bestimmten 
Tage vorzuführen. 
Seitens der Ministerien des Innern und des Kriegswesens kann auf Vorschlag des 
Königlichen Generalkommandos auch angeordnet werden, daß ein höherer Zuschlag aus- 
gewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien 
(Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. 
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