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Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich
nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglieds sofort
herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
8. 22.
Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Oberamt nach
Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatten.
8. 23.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jedes Oberamt
der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können mehrere Oberämter, wenn deren räumliche Ausdehnung und
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch
die Ministerien des Innern und des Kriegswesens, auf Vorschlag des Königlichen
Generalkommandos zu einem Aushebungsbezirke vereinigt werden.
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens bestimmen schon im Frieden,
auf Grund der von dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge, an welchen
Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet und an
welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
g. 24.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1) dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civil-Kommissarius,
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär-
Kommessarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn mehrere Oberämter zu einem Aushebungsbezirk vereinigt sind (§. 23), so
bestimmt das Ministerium des Innern schon im Frieden den Civil-Kommissarius für
den zusammengesetzten Aushebungsbezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission:
1) ein mulitärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Oberamt zuzu-
ziehender Thierarzt und
2) drei von der Amtsversammlung von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren.