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Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäfts
fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall
— bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig zu sein.
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vor-
geführt werden, und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen.
§. 27.
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk
fallende Kontingent, sowie 3 % Zuschlag als Reserve auszuwählen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 219, die
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur
Abschätzung.
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten
Nationalen (§. 21) besonders verzeichnet.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein
National nach Anlage C angefertigt.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen,
sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Kontingents
an gerechnet, disponibel gehalten.
§. 28.
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissarius geleitet wird, ist nur der
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preis-
steigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an,
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§. 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme.