Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

475 
Ansage B. (6 zu. 9) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird Folgendes 
festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt nicht unter 
1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß als das angegebene angenommen 
werden können, so'’darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 Meter 55 Cenlimeter herabgegangen werden. 
Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit 
Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavalleric untauglich machenden Mängeln, 
als z. B., Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, 
Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w) behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige 
zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krank- 
heit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, oder 
wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen 
Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz z beobachten, daß erstere dem 
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere unwesent- 
liche Fehler, der unter andern Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund 
zur Zurückstellung geben kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.