Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Ansage  B.  (6  zu.  9)

Bestimmungen
über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde.

In  Ansehung  der  Pferde,  welche  im  Falle  einer  Mobilmachung  beschafft  werden,  wird  Folgendes
festgesetzt:
1)  Kürassier-Pferde  sollen  nicht  unter  1  Meter  65  Centimeter,
2)  Pferde  für  die  übrige  Kavallerie  und  reitende  Artillerie,  sowie  Reitpferde  überhaupt  nicht  unter
1  Meter  57  Centimeter,
3)  Artillerie=  und  Train-Stangenpferde  nicht  unter  1  Meter  62  Centimeter,
4)  Artillerie=  und  Train-Vorderpferde  nicht  unter  1  Meter  57  Centimeter
groß  sein.

Wenn  auch  nöthigenfalls  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maaß  als  das  angegebene  angenommen
werden  können,  so'’darf  doch  hierbei  in  der  Regel  nicht  unter  1  Meter  55  Cenlimeter  herabgegangen  werden.
Dem  Alter  nach  sind  Pferde  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für  den  Kriegsdienst.

Hengste,  tragende  Stuten  und  Mutter-Stuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen  nähren,  alle  mit
Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Dienst  der  Kavalleric  untauglich  machenden  Mängeln,
als  z.  B.,  Blindheit,  Spathlähmung,  schadhaften  Hufen  (als  Voll=  oder  Zwanghuf,  Steingallen,
Hornkluft  oder  Hornspalten,  Strahlkrebs  u.  s.  w)  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige
zu  Wagenpferden  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer  Krankheit
  herrührt.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet,  oder
wenn  durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stute  nach  mehrfachen
Versuchen  den  Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  Allgemeinen  der  Grundsatz  z  beobachten,  daß  erstere  dem
beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  alsdann  ein  oder  der  andere  unwesentliche
  Fehler,  der  unter  andern  Umständen  die  Annahme  eines  Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund
zur  Zurückstellung  geben  kann.