Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 09. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
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. In den Rubriken zu 9 werden Beträge von einer 
halben Mark und darüber für eine volle Mark ge- 
rechnet, Veträge unter einer halben Mark bleiben 
außer Ansatz. 
. Reservepferde sind nicht in das National der aus- 
gehobenen Mobilmachungs-Pferde aufzunehmen, son- 
dern in besonderen Nationalen zu verzeichnen. 
In den für die Musterungs = Kommissionen abzudruckenden Blanquets lautet die Ueberschrift 
der Rubrik 8 
„Sind ausgewählt als“ 
In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind (§. 38), ist nur die Rubrik 
„Durchschnittsbetrag in Zahlen“ 
lonne 9 auszufüllen. —
	        
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